AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beckmann GmbH & Co. KG

Stand: 10. Dezember 2024

§ 1 Allgemeines

Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundene Rechtsgeschäfte der Beckmann GmbH & Co. KG (im Folgenden Fa. Beckmann genannt) werden folgende Bedingungen vereinbart. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Vertragspartner werden nur akzeptiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Werden Verträge nicht schriftlich abgeschlossen, gilt der Lieferschein oder die Rechnung als Bestätigungsschreiben. Es ist insbesondere für die Bestimmungen des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax und E-Mail ein.

§ 2 Lieferung und Ausführung

Die Fa. Beckmann ist zu zumutbaren Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Die Fa. Beckmann verpflichtet sich, die Arbeiten möglichst zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf gefährdete Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Namentlich ist der Auftraggeber diesbezüglich verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch uns die zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten und von Fremdkörpern und von anderen Gefahrenquellen freizuhalten. Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für andere Eigen- oder Drittschäden sowie für Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet die Fa. Beckmann auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.

Termine: Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig, d.h. mindestens 1 Woche im Voraus, mit uns abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmen wir innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies der Fa. Beckmann mindestens 3 Tage vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Die Fa. Beckmann ist nicht verpflichtet, Auftragsänderungen zu akzeptieren. Bei Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen, Maschinenbruch, Bestehen behördlicher Verbote, höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände, sind wir nicht an fest vereinbarte Termine gebunden. Wir sind sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge ihrer Annahme bei uns auszuführen. Der Auftraggeber kann bei Terminüberschreitungen von dem Vertrag mit uns zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und wenn der Auftraggeber uns zuvor eine angemessene und erfolglos verstrichene Nachfrist zur Erfüllung des Auftrages gesetzt hat. Rücktrittsrecht: Wir können die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Fläche oder Kulturen ablehnen.

§ 3 Preise

Unsere Angebote sind freibleibend und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch den Kunden gelten als neues Rechtsgeschäft. Die von uns genannten Preise für Lieferungen und Leistungen gelten ab Lager Bargenstedt und beinhalten nicht die Fracht und Anfuhr. Die Arbeitspreise gelten unter normalen Ernte- und Arbeitsbedingungen. Die Lieferungen und Leistungen der Fa. Beckmann erfolgen, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, zum Tagespreis der Fa. Beckmann am Tag der Lieferung. Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz zusätzlich in Rechnung zu stellen. Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel extremer Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder Ähnlichem kann die Fa. Beckmann angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, ist die Fa. Beckmann nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch die Fa. Beckmann unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass möglicherweise Aufschläg verlangt werden. Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Energiekosten, Steuern, öffentliche Lasten oder Abgaben, so kann der Kaufpreis entsprechend angepasst werden.

§ 4 Mängelrügen

Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen der Fa. Beckmann unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu, es sei denn, dass die Fa. Beckmann den Mangel arglistig verschwiegen hat. Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann der Käufer nur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, steht dem Käufer das Recht auf Minderung zu.

§ 5 Verkehrssicherungspflicht

Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen der Fa. Beckmann befahren. Die Verschmutzung und Beschädigung der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Fa. Beckmann gegenüber, die Verschmutzung der Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme). Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang gegenüber der Fa. Beckmann, diesen von sämtlichen Schadensersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber der Fa. Beckmann, Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten der Fa. Beckmann entstehen, zu übernehmen bzw. diese der Fa. Beckmann zu erstatten. Die Fa. Beckmann wird die vom Auftraggeber angegebenen Straßen und Wege benutzen. Hat der Auftraggeber keine Straßen und Wege angegeben, so nutzt die Fa. Beckmann i. d. R. die kürzesten, bzw. sinnvollsten Wege. Sollte es hierbei zu Schäden an Straßen und Wegen kommen, ist der Auftraggeber hierfür verantwortlich. Er hält die Fa. Beckmann von jeder Schadensersatzforderung, die durch das Befahren der Straßen und Wege entstanden ist, frei. Haftpflichtansprüche aus Unfällen sind hiervon ausgenommen.

§ 6 Zahlung und Aufrechnung

Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Zahlungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung, können für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 5,- € erhoben werden. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Fa. Beckmann, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren. Bei Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren gilt die Rechnungsstellung durch die Fa. Beckmann als Ankündigung. Sie erfolgt spätestens einen Tag vor Lastschrifteinzug. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Fa. Beckmann nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Verzug sind Verzugszinsen nach §§ 288, 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu zahlen. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht. Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sind wir berechtigt, Ersatz der von uns bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungsersatz).

§ 7 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung

Wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, insbesondere wenn er seine Zahlungen einstellt, Schecks nicht eingelöst werden oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, kann die Fa. Beckmann alle Forderungen sofort fällig stellen und weitere Lieferungen und Leistungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Verjährung

Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 9 Haftung

Die Fa. Beckmann haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden. Die Fa. Beckmann haftet nicht für Schäden aufgrund leicht fahrlässigen Verstoßes gegen unwesentliche Vertragspflichten. Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstigen Witterungsverhältnissen und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichender Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen. Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z.B. bei Silagebereitung, durch falsche Zeitpunkte der Ernte sowie sonstige Umstände, die zu Einbußen führen. Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. Erntearbeiten: Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber der Fa. Beckmann nach Festlegung der Erntetermine den für die jeweilige Fläche zuständigen Jagdpächter oder Jagdberechtigten über die Erntetermine zu informieren und diesen zu Maßnahmen zu veranlassen, die eine Beschädigung von Wild durch den Einsatz von Erntemaschinen verhindern. Der Auftraggeber stellt die Fa. Beckmann demgemäß von jeglicher Haftung für Schäden gegenüber dem Jagdpächter bzw. Jagdberechtigten oder sonstigen Dritten frei, die durch den Erntevorgang an Wildtieren entstehen. Der Auftraggeber haftete gegenüber der Fa. Beckmann für Schäden an den Maschinen der Fa. Beckmann, die durch Wildtiere während der Ernte verursacht werden. Weiterhin haftet die Fa. Beckmann auch nicht gegenüber dem Auftraggeber für Schäden, die durch die Kontaminierung der von Fa. Beckmann erstellten Silagen mit Tieren, Tierresten, Tierteilen oder Tierkadavern entstehen – insbesondere nicht für Schäden an Vieh durch Botulismus. Tiefbauarbeiten: Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber der Fa. Beckmann, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch die Fa. Beckmann zu bearbeitenden Fläche einzusehen und die Fa. Beckmann auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragsdurchführung durch die Fa. Beckmann eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber die Fa. Beckmann von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an den Maschinen der Fa. Beckmann entstehen sowie für Folgeschäden. Diese Haftungsfreistellung zugunsten der Fa. Beckmann gilt nicht, wenn der Auftraggeber die Fa. Beckmann vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch die Fa. Beckmann durch Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden. Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten der Fa. Beckmann auch in dem Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist. Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden. Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt stets die Verantwortung für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte. Von uns vermietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Fa. Beckmann gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Fa. Beckmann (Vorbehaltsware). Der Fa. Beckmann steht das (Mit-)Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung.

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist Bargenstedt. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Fa. Beckmann zuständige Gericht für den Fall, dass staatliche Gerichte zuständig sind.

§ 12 Datenschutz

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten (auch personenbezogene Daten) aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen, unserem Steuerberater und unserem Softwarelieferanten) zu übermitteln. In keinem Fall werden wir solche Daten darüber hinaus außerhalb unseres Unternehmens verwenden, verkaufen oder anderweitig Dritten übermitteln. Im Übrigen weisen wir bezüglich des Datenschutzes auf Folgendes hin: Kontaktdaten: Datenschutzrechtlich Verantwortlicher sind wir, die Firma Beckmann GmbH & Co. KG (Anschrift und Kontaktdaten siehe untenstehend). Unsere Datenschutzbeauftragte ist Annika Beckmann. Sie ist unter den vorstehenden Kontaktdaten sowie unter der E-Mail-Adresse ab@beckmann-bargenstedt.de erreichbar. Verarbeitungszweck und Rechtsgrundlage: Die Geschäftsbeziehung setzt vertraglich ggf. voraus, dass der Auftraggeber uns personenbezogene Daten (nachfolgend „Daten“) übermittelt. Wir verarbeiten diese Daten zum Zweck von Auftragsabschluss und Auftragserfüllung (einschließlich der Rechtsverfolgung und des Forderungseinzuges) auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (ab 25.05.2018 insbesondere Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO). Wir verarbeiten die Daten darüber hinaus auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung unserer berechtigten Interessen (ab 25.05.2018 insbesondere Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO). Das berechtigte Interesse liegt dabei – nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen – in der Vermeidung eines Forderungsausfalls. Datenkategorien: Wir verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten: Stammdaten (wie zum Beispiel Firma, Namen, ggf. Ansprechpartner, Adresse), Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Forderungsdaten, ggf. Zahlungs- und Verzugsinformationen. Daten dürfen unter Beachtung der einschlägigen Regelungen an Steuerberater oder Auskunfteien übermittelt werden. Der Steuerberater oder die Auskunfteien speichern die an sie übermittelten Daten auch. Der Auftraggeber kann von dem Steuerberater oder der Auskunftei Informationen zu über ihn gespeicherten Daten erhalten. Bei einem Forderungseinzug können Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt werden, sofern dies zum Einzug der Forderung erforderlich ist: Inkassounternehmen, Drittschuldner, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte. Leistungsinformationen: Wir nutzen auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (ab 25.05.2018 insbesondere Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO) Daten, um dem Auftraggeber ggf. auf postalischem oder – unter Beachtung von § 7 Abs. 3 UWG – elektronischem Wege Informationen über unsere sonstigen Leistungen zukommen zu lassen. Datenspeicherungsdauer: Wir löschen die Daten unverzüglich, wenn wir hierzu verpflichtet sind, insbesondere wenn wir die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben sind, nicht mehr benötigen und keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Widerspruchsrechte: Der Auftraggeber kann der Datenverarbeitung jederzeit gegenüber uns widersprechen. Der betroffenen Person steht unabhängig davon ab dem 25.05.2018 ein Widerspruchsrecht nach Art. 13 Abs. 2 b) bzw. Art. 14 Abs. 2) i. V. m. Art. 21 DS-GVO gegen die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO zu. Sonstige Rechte der betroffenen Person: Der betroffenen Person stehen ab dem 25.05.2018 bei Vorliegen der gesetzlichen Regelungen (insbesondere DS-GVO) folgende Rechte zu: Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit. Zudem kann sich der Auftraggeber bei der Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung der ihn betreffenden Daten beschweren. Bis zum 25.05.2018 ergeben sich Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Beschwerderechte der betroffenen Person aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Anschrift der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde lautet: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Holstenstraße 98, 24103 Kiel, Tel. 0431 988-1200, Fax 0431 988-1223, E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de, Homepage: www.datenschutzzentrum.de.

§ 13 Unwirksamkeit einer Bestimmung

Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Ausschluss des Schriftformerfordernisses.

Bargenstedt, den 10.12.2024